Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz treten zum 01.07.2017 in Kraft!

Der Bayerische Landtag hat nunmehr umfangreiche Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen.

Die Neuerungen im BayFwG stellen das Feuerwehrwesen in Bayern nicht auf den Kopf. Es hält jedoch eine Vielzahl von guten und größeren Veränderungen für uns bereit, für die der LFV Bayern in der Vergangenheit lange und intensiv gekämpft hat.

Wichtig und hilfreich war dabei eine breite Phalanx mit den Kommunalen Spitzenverbänden, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und den Partnerorganisationen wie AGBF Bayern und Werkfeuerwehrverband Bayern, die uns die gemeinsame Durchsetzung ehrgeiziger Ziele erlaubt hat und mit denen wir stets eine gemeinsame Stimme im Interesse der bayerischen Feuerwehren gefunden haben.

Mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat uns zu jeder Zeit eine sachorientierte und partnerschaftliche Zusammenarbeit verbunden. Nicht unerwähnt bleiben sollen auch die Vertreter des Innenausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit des Bayerischen Landtags und die Landtagsfraktionen für ihr stets offenes Ohr, wenn es um die Belange des Feuerwehrwesens ging.

Aufgrund der Vielzahl der Neuerungen sollen an dieser Stelle nur einige davon erwähnt werden:

  1. Art. 2 BayFwG eröffnet nun den Landkreisen die Möglichkeit überörtliche Aus- und Fortbildung von Feuerwehrdienstleistenden durchzuführen. Hierfür besteht in der Praxis aus Effizienzgründen und zur Entlastung der gemeindlichen Feuerwehren vielfach ein Bedarf.

  1. Die Aufgabe der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes konnte bislang nicht auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale Körperschaft – wie etwa eine Verwaltungsgemeinschaft – übertragen werden. Gerade kleinere Gemeinden haben jedoch häufig Interesse an weitergehenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit, um Synergieeffekte besser nutzen zu können. Durch eine Änderung des Art. 1 Abs. 4 BayFwG wird es den Gemeinden ermöglicht, die Pflichtaufgabe des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale Körperschaft zu übertragen.

  1. Mit der Altersgrenze von 63 Jahren nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen, obwohl sie zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes vielfach sehr wichtig wären. Die Altersgrenze in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird daher um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.

  1. Kindergruppen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher für eine Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr zu jung sind, konnten in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr noch nicht gebildet werden. Gerade wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeitaktivitäten ist eine frühzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren jedoch ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung. Deshalb wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Kinder in Kinderfeuerwehren der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr aufzunehmen.

  1. Die Komplexität und Vielfalt ihrer Aufgaben stellen an die ehrenamtlichen Kreisbrandräte hohe fachliche und zeitliche Anforderungen. Damit war es konsequent, ihnen jetzt die Möglichkeit einzuräumen, zur Unterstützung Kreisbrandinspektoren ohne Zuweisung eines Inspektionsbereichs zu bestellen, um ihnen spezifische Fachaufgaben übertragen zu können.

Zugleich sollen weitere erforderliche Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus aktueller Rechtsprechung oder aus den Erfahrungen mit dem Vollzug ergeben, wie z.B. die Möglichkeit, bei Bedarf einen weiteren stellvertretenden Kommandanten einzusetzen, eine Ergänzung von Art. 28 BayFwG um weitere Kostentatbestände, die Normierung von Mindestanforderungen an Jugendwarte (Geeignetheit und Volljährigkeit), die Koppelung der Amtszeiten der Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren an die Amtszeit des Kreisbrandrats oder der Möglichkeit für den Stadtbrandrat einer kreisfreien Gemeinde, zusätzliche Stadtbrandmeister zu bestellen.

Ein wichtiges Anliegen war dem LFV Bayern auch das Thema Inklusion. Hier galt es, „Feuerwehr“ auch für die Gruppe der Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen zu öffnen, denen der Zugang zur Feuerwehr in der Vergangenheit nicht oder nur erschwert möglich war. Denn gerade auch im Umgang mit Menschen mit Behinderung spiegelt sich der alte Solidargedanke der Feuerwehr „Einer für alle - alle für einen!“ wieder.

Nunmehr ist es möglich, Personen mit Einschränkungen/Behinderungen trotzdem in die Feuerwehr aufzunehmen mit der Maßgabe, dass sich der Dienst auf bestimmte, der jeweiligen Eignung entsprechende Aufgaben Feuerwehr beschränkt.

Wir sind zuversichtlich, dass das geänderte Gesetz unserem Ansinnen, den in großen Teilen ehrenamtlich organisierten abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst bayernweit zu sichern, hilfreich sein kann.

Der LFV Bayern dankt an dieser Stelle allen, die die Gesetzesänderung auf den Weg gebracht und mit begleitet haben. Ein besonderer Dank gilt den Feuerwehren und den Führungsdienstgraden auf örtlicher und überörtlicher Ebene für die vielen wertvollen Anregungen und Hinweise.

 

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