Feuerwehrschulen

Der Staat unterhält Landesfeuerwehrschulen in Geretsried, in Lappersdorf bei Regensburg und in Würzburg. Sie führen die Bezeichnungen "Staatliche Feuerwehrschule Geretsried", "Staatliche Feuerwehrschule Regensburg" und "Staatliche Feuerwehrschule Würzburg". Die Feuerwehrschulen sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.

Die Landesfeuerwehrschulen haben insbesondere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

 

Zur Homepage der

Staatlichen Ferwehrschule Regensburg gelangen Sie hier

Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg gelangen Sie hier

Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried gelangen Sie hier

 

Lehrgangskatalog, Lehrgangsangebot, Hinweise für Lehrgangsteilnehmer

Zum Lehrgangskatalog, zum Lehrgangsangebot gelangen Sie über die Homepage der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg.

Weiter finden Sie auf dieser Seite Hinweise für die Lehrgangsteilnehmer, besondere Hinweise zu den einzelnen Lehrgängen, freie Lehrgangsplätze und Hinweise zu Fahrgemeinschaften.

 

Lehrgangsanmeldung

Bei Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren erfolgt die Anmeldung zu Lehrgängen durch den Kommandanten mit Zustimmung der Gemeinde über den KBR/SBR an die zuständige Regierung, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz.

Alle Anmeldungen müssen deshalb an folgende Adresse geschickt werden:

Landratsamt Rottal-Inn
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung 3 - SG 31
Frau Anette Moser
Ringstraße 4-7
84347 Pfarrkirchen

Für Rückfragen ist Frau Moser erreichbar unter:

Tel.: +49 8561 20-156
Fax: +49 8561 20-190
E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Hier gelangen Sie zum Formular Anmeldung zu einem Lehrgang an der Staatlichen Feuerwehrschule

 

Anmeldungsverfahren

a) Zu den Lehrgängen an den Landesfeuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (vgl. Nr. 6.5.1 VollzBekBayFwG).

b) Ausgehend von den Bedarfsmeldungen der KBR/SBR weisen die Regierungen - Sachgebiet 10 - den Landkreisen und kreisfreien Städten im Bildungsmanagementsystem Bayern Lehrgangsplätze zu.

c) Die KBR/SBR verteilen die Lehrgangsplätze entsprechend den Erfordernissen in ihrem Bereich.

d) Die Kommandanten senden rechtzeitig (spätestens 3 Monate vor Lehrgangsbeginn) die Lehrgangsanmeldung auf Formblatt im Einvernehmen mit der Gemeinde (Art. 8 BayFwG) über den KBR/SBR an die für die Lehrgangsanmeldung zuständige Stelle im Regierungsbezirk (Regierung - Sachgebiet 10 – oder Kreisverwaltungsbehörde). Für Lehrgänge für Verbandsführer, Besondere Führungsdienstgrade senden die Landratsämter oder Stadtverwaltungen kreisfreier Städte die Lehrgangsanmeldung (spätestens 3 Monate vor Lehrgangsbeginn) im Benehmen mit dem KBR/SBR an die für die Lehrgangsanmeldung zuständige Stelle im Regierungsbezirk (Regierung - Sachgebiet 10 – oder Kreisverwaltungsbehörde). Für Lehrgänge im Katastrophenschutzbereich senden die Landratsämter oder Stadtverwaltungen kreisfreier Städte die Lehrgangsanmeldung (spätestens 3 Monate vor Lehrgangsbeginn) an die für die Lehrgangsanmeldung zuständige Stelle im Regierungsbezirk (Regierung - Sachgebiet 10 – oder Kreisverwaltungsbehörde). Kommandanten, KBR/SBR oder Landratsamt/Stadtverwaltung bestätigen hierbei, dass der angemeldete Lehrgangsteilnehmer die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. § 7 AVBayFwG und FwDV 2 sind zu beachten.

e) Die für die Lehrgangsanmeldung Zuständigen geben die Lehrgangsteilnehmer im Bildungsmanagementsystem Bayern ein. Das System benachrichtigt die Teilnehmer umgehend über deren Anmeldung.

f) Die Teilnehmer haben sich innerhalb einer Woche per E-Mail empfangenem Bestätigungs-Link im Bildungsmanagementsystem Bayern anzumelden, ob sie zu dem vorgesehenen Termin zum Lehrgang erscheinen oder aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen können. Geht die Rückantwort nicht spätestens innerhalb einer Woche im Bildungsmanagementsystem Bayern ein, wird der Lehrgangsplatz vom Bildungsmanagementsystem Bayern automatisch freigegeben und kann neu vergeben werden. Nach der erfolgreichen Bestätigung des Teilnehmers erhält dieser umgehend eine E-Mail mit der Einladung und weiteren Informationen zum angemeldeten Lehrgang.

g) Zweiwöchig angebotene Lehrgänge können in Teilabschnitten von je einer Woche besucht werden, sind jedoch innerhalb von höchstens zwei Jahren zu beenden. Die Anforderungen nach § 7 AVBayFwG sind erst erfüllt, wenn beide Lehrgangsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Ggf. muss auf dem Anmeldeformular angegeben werden, welcher Lehrgangsteil besucht werden soll.

h) Der Lehrgang für Verbandsführer, Besondere Führungsdienstgrade muss vor einer Wahl oder Bestellung zum Besonderen Führungsdienstgrad (KBR/KBI, bei KBM mit angemessener Frist) mit Erfolg abgeschlossen sein (Art. 19 Abs. 5 BayFwG).

Datenschutzhinweis (Art. 16 BayDSG): Die Speicherung der Personaldaten im Online-Programm Bildungsmanagement System Bayern erfolgt gemäß BayDSG.

 

Lehrgangskosten

Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren: Für die Lehrgänge werden den Gemeinden keine Gebühren berechnet.

Werk- und Betriebsfeuerwehren: Für Angehörige von Werk- und Betriebsfeuerwehren werden Lehrgangsgebühren berechnet.

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