Kinderfeuerwehren

Zuschuss zur Gründung einer Kinderfeuerwehr

Die Versicherungskammer Bayern unterstützt die Feuerwehren bei der Gründung einer Kinderfeuerwehr mit einem einmaligen Zuschuss von 300€.

Der Zuschuss kann von den Mitgliedsfeuerwehren im Landesfeuerwehrverband beantragt werden. Der formlose Antrag auf finanzielle Unterstützung muss folgende Punkte enthalten:

  • Angabe des Gründungsdatums, welches maximal 3 Monate im gleichen Kalenderjahr zurückliegen darf
  • Bankverbindung
  • Schriftliche Bestätigung über Gründung durch KBR/SBR (mit Unterschrift)

 

 Weitere Infos zur Kinderfeuerwehr finden Sie auf der HP der Jugendfeuerwehrbayern, hier klicken.

 

Kinderfeuerwehren - Bayerisches Feuerwehrgesetz

In Bezug auf Kinderfeuerwehren erlauben wir uns folgenden Hinweis, der mit dem StMIBV und der KUVB abgestimmt wurde:

Art. 7 Abs. 1 BayFwG lautet künftig wie folgt: "Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden."

Dies bedeutet, dass die Kinderfeuerwehren / Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert sind, nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr übergehen.

Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindlichen Einrichtung eine Kindergruppe einrichten oder aus dem Feuerwehrverein übernehmen, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht.

Zugleich gilt ab der Zustimmung der Gemeinde auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Angehörigen der Kinderfeuerwehren. Im Falle eines Unfalls ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) mittels einer (elektronischen) Unfallanzeige zu informieren. Es gelten die gleichen Regelungen und Abläufe wie im Bereich der Jugendlichen und Aktiven der Freiwilligen Feuerwehren.

 

Quelle: LFV Bayern; Uwe Peetz

 

 

Ist eine Kinderfeuerwehr bzw. Kindergruppe nicht als gemeindliche Einrichtung sondern über den Verein geführt, so gilt eine 

Gruppenunfallversicherung für Kinderfeuerwehren bzw. Kindergruppen des LFV Bayern 

Für Sie erreicht - neue Leistung für unsere Mitgliedsfeuerwehren!

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der aktuellen Ausgabe unserer Verbandszeitschrift sicher schon entnommen haben, hat der LFV Bayern für Kinder in Kinderfeuerwehren bzw. Kindergruppen eine Gruppen-Unfallversicherung mit Wirkung ab dem 01.01.2016 abgeschlossen.

Diese neue Leistung des Landesfeuerwehrverbands Bayern steht natürlich nur den Mitgliedsfeuerwehren zur Verfügung! Vielleicht ein weiterer Grund, Feuerwehren die noch nicht Mitglied im Verband sein, von einem Beitritt zu überzeugen.

Mit dieser Mail wollen wir Ihnen nun weitere Informationen zu der Gruppen-Unfallversicherung an die Hand geben, die Sie selbstverständlich gerne auch an die Feuerwehren und Feuerwehrverein in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterleiten können.

Versichert sind alle Gesundheitsschädigungen, die ein Kind durch ein Unfallereignis im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Feuerwehrverein oder bei Veranstaltungen des Feuerwehrvereins erleidet.

Als Unfall gilt dabei auch
" wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden
" der Tod durch Blitzschlag
" Vergiftungen, Ersticken und Ertrinken

Versichert sind weiterhin Infektionen durch Zeckenbiss wie Frühsommer-Meningoenzephalitis und Lyme-Borreliose.

Mitversichert sind auch Unfälle auf dem direkten Weg von der heimatlichen Wohnung nach und von der "dienstlichen" Tätigkeit bzw. Veranstaltung. Die Versicherung gilt grundsätzlich weltweit.

Vereinbart wurden folgende Versicherungssummen:
Tod                                 10.000,00 €
Invaliditätsleistung        100.000,00 €
Bergungskosten              10.000,00 €
Kosmetische OP's           10.000,00 €
Reha-/Kurkostenbeihilfe   10.000,00 €
Krankenhaustagegeld            50,00 €

Im Rahmen der Invaliditätsleistungen haben wir eine zusätzliche Komfort-Deckung mit Progression vereinbart. Als Beispiel: der Verlust eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels (entspricht nach der Gliedertaxe einer Beeinträchtigung von 60%) würde nach der Standard-Deckung zu einer Versicherungsleistung von 48.000,00 € führen. Bei der von uns vereinbarten Komfort-Deckung würde die Entschädigung in diesem Fall bei 220.000,00 € liegen, also um ein Vielfaches höher.

Wichtig:
Eine namentliche Nennung der Kinder als versicherter Personenkreis ist nicht erforderlich! Allerdings muss die Versicherung vom Grundsatz her wissen, in welchen Feuerwehrvereinen es Kinder/Kinderfeuerwehren/Kindergruppen gibt und wie viele Kinder unter 12 Jahren im Verein sind. Veränderungen, die während des Jahres eintreten, müssen aber nicht nochmals gesondert gemeldet werden. Es genügt also eine Jahresmeldung. Hierzu wurde in unserer Datenbank eine eigene Erfassungsmöglichkeit geschaffen. Bei der Mitgliedserfassung finden Sie jetzt auch die Spalten "KiFw" und "Kinder". Wir bitten Sie hier die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir ergänzend noch darauf hin, dass wir uns im Rahmen der Novellierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes auch weiterhin dafür einsetzen werden, dass die Möglichkeit eröffnet wird, Kinderfeuerwehren bzw. Kindergruppen im BayFwG zu etablieren. Damit würden die Kinder dann auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dabei muss aber allen bewußt sein, dass sich die Arbeit und der Umgang mit Kindern grundlegend von der Arbeit mit Jugendlichen unterscheidet. Aus diesem Grund haben sich die Verbandsgremien auf der Bezirksebene, im LFV Bayern und auch bei der JF Bayern dafür ausgesprochen, dass die Altersgrenze für Feuerwehranwärter nicht weiter abgesenkt sondern beim vollendeten 12. Lebensjahr belassen werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

Quelle: LFV Bayern

Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz treten zum 01.07.2017 in Kraft!

Der Bayerische Landtag hat nunmehr umfangreiche Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen.

Die Neuerungen im BayFwG stellen das Feuerwehrwesen in Bayern nicht auf den Kopf. Es hält jedoch eine Vielzahl von guten und größeren Veränderungen für uns bereit, für die der LFV Bayern in der Vergangenheit lange und intensiv gekämpft hat.

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Sicherheitshinweis zu Bosch Winkelschleifern

Die Robert Bosch GmbH hat einen Sicherheitshinweis für Winkelschleifer der Serien GWS und PWS zu folgenden Modellen veröffentlicht:

  • GWS 20, 22, 24; PWS 20, 1900, 2000 (Produktionszeitraum Juni bis August 2016),

  • GWS 24-230 JVX Professional mit Bremse (Produktionszeitraum Feb. bis Okt. 2016),

  • sowie zwischen Januar und November 2016 reparierte GWS 24-230 JVX Professional. 

    Weiterlesen: Sicherheitshinweis zu Bosch Winkelschleifern

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