Infos des KUVB bezüglich Berufsfeuerwehrtage

Werte Kameradinnen und Kameraden,

da das Interesse an "24-Stunden-Übungen" bei den Jugendgruppen der Feuerwehren stark zunimmt, habe ich mich insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsschutz und die Fragen der allgemeinen Ausgestaltung von solchen Veranstaltungen, ncohmal mit einer Anfrage an die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gewandt.

Die nachstehende Antwort nebst Anlagen leite ich Euch hiermit mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zu.

Es ist eine ganze Reihe von Beispielen dargestellt, was zulässiger Weise gemacht werden kann und welche Tätigkeiten bzw. Szenarien im wohlverstandenen Interesse der Jugendlichen aus Sicht der KUVB nicht zulässig sind.

Wir alle (= die Führungskräfte und auch die Jugendwartinnen/-warte) haben eine große Verantwortung für die körperliche und seelische Unversehrtheit und die Gesundheit der uns anvertrauten Jugendlichen. Und wir müssen schon aus diesem Grund darauf achten, dass Jugendliche nicht überforert werden oder Sachen machen, die den Jugendschutzvorschriften entgegen laufen. Dabei besteht auch eine gesetzliche Haftbarkeit (zivil- und strafrechtlich) der Verantwortlichen, wenn die zulässigen Grenzen nicht eingehalten würden.

 

Leider wird in der Presse immer wieder stolz berichtet, wie realitätsnah "Berufsfeuerwehrtage" für Jugendliche gestaltet wurden. Dabei wurde beispielsweise auch von Kindern oder Jugendlichen schwerer Atemschutz getragen oder mit hydraulischem Rettungsgerät gearbeitet (siehe Zeitungsausschnitte in der Datei "Jugendfeuerwehr 24-h-Übung.pdf).
Wenn eine derartige Übung durchgeführt wird, sind die Einsatzgrenzen der Jugendlichen zu beachten. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Folgenden zusammengestellt:
Fr die Aufnahme der Jugendlichen in die Freiwillige Feuerwehr gilt Art. 6 Abs. 2 i. V. mit § 8 A VBayFwG uneingeschränkt. Besonders ist hier auf die körperliche Eignung für den Feuerwehrdienst zu achten.
Durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 werden für Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter die sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Pflichten erheblich eingeschränkt. Dabei sind zwei Altersstufen zu unterscheiden:


a) Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum 16. Lebensjahr:
Diese Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter dürfen ausschließlich zu Ausbildungsveranstaltungen (Unterricht, Übungen u. dgl.) herangezogen werden . Zu Fragen der Ausbildung der Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter siehe den Aufsatz von Hackenberg "Ausbildung in den Jugendgruppen der Feuerwehren", brandwacht 1987, S. 195. Soweit den Jugendlichen dabei körperliche Belastungen abverlangt werden (z. B. bei Übungen), muss auf ihren Entwicklungsstand und ihre körperliche Verfassung besondere Rücksicht genommen werden.
Die Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter dieser Altersgruppen dürfen noch nicht mit Funkalarmempfängern zur stillen Alarmierung ausgerüstet werden, da sie auch noch nicht am Einsatzdienst teilnehmen. Aus demselben Grunde (keine Teilnahmeam Einsatzdienst) scheidet auch eine Mitfahrt in den zu einem Einsatz ausrückenden Feuerwehrfahrzeugen aus.

 

b) Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr:
Art 7 Feuerwehrgesetz ". Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden."
Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter ab dem 16. Lebensjahr lässt der Gesetzgeber im Hinblick auf ihre fortgeschrittene körperliche, geistige und seelische Entwicklung bereits, wenn auch in eingeschränktem Maße, zum Einsatzdienst zu Sie können sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im technischen Hilfsdienst eingesetzt werden. Ihre Mitwirkung darf sich dabei aber nur auf eine unterstützende, nicht auf eine eigenverantwortliche Tätigkeit erstrecken. Daher sind nur Hilfeleistungen (Handreichungen, Mitwirkungen beim Transport von Gerät, Meldedienst, Dokumentation usw.) zulässig. Diese Hilfeleistungen von Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärtern dürfen nur außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone erfolgen. Ihre Mitwirkung beim Innenangriff zum Löschen eines Brandes oder zur Bergung von Verletzten in einem eingestürzten Haus oder Schacht oder dgl. ist ausnahmslos verboten. In der weiteren Gefahrenzone dürfen sie jedoch - unterstützend - eingesetzt werden. Der Gesetzgeber mutet ihnen durchaus zu, sich Gefahren auszusetzen; allerdings in einem Bereich, in dem die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung das allgemeine Lebensrisiko (Vergleich mit dem Risiko der leidigen Schaulustigen an Einsatzstellen) nicht wesentlich übersteigt. Zur Abgrenzung der unmittelbaren Gefahrenzone siehe die Übersicht im Beitrag "Einsatz von Feuerwehranwärtern bei Bränden und Technischen Hilfeleistungen" in: brandwacht 1984, S. 194.
Ergänzend ist in § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" festgelegt, dass Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter nur außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone eingesetzt werden dürfen. Dabei ist ihre Leistungsfähigkeit und ihr Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

 

Sie müssen
- die feuerwehrtechnische Grundausbildung abgeschlossen haben
- einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen, der die Verantwortung trägt und die Aufsicht ständig führt, beigegeben werden (Verhältnis immer 1: 1!) und
- die vollständige persönliche Schutzausrüstung tragen.
Die Abgrenzung der Gefahrenzone (BayFwG) bzw. des Gefahrenbereichs (UVV) obliegt verantwortlich dem Einsatzleiter. Er hat dabei zwangsläufig u. a. auch die Unerfahrenheit der Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter zu berücksichtigen und die Grundsätze
der Unfallverhütungsvorschriften besonders sorgfältig zu beachten, wie im Übrigen stets - also beim Übungsdienst wie im Einsatz - die Leistungsfähigkeit und der Ausbildungsstand der Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter allgemein berücksichtigt werden muss(§ 18 UVV).
Unter Einsätzen i. S. des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 sind nicht nur Tätigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr dringender Gefahren für die Sicherheit der Bürger wie die Bekämpfung von Bränden, die Abwehr konkreter Brand- und Explosionsgefahren oder die Leistung technischer Hilfe bei sonstigen Not- oder Unglücksfällen zu verstehen. Zu den Einsätzen in diesem Sinn gehört auch die Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Denn diese Tätigkeiten sind weniger gefahrvoll als die Teilnahme an direkten Einsätzen zur Brandbekämpfung oder im technischen Hilfsdienst. Deshalb besteht kein sachlicher Grund, die Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter nach vollendetem 16. Lebensjahr von diesem Dienst (in unterstützenden Funktionen) auszuschließen. Die Formulierung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ist insofern im Vergleich zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 zu eng.

 


Sind über 16 Jahre alte Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter mit Funkalarmempfängern ausgerüstet, müssen sie immer wieder auf die besonderen Gefahren hingewiesen werden, die ein alarmmäßiges Ausrücken mit sich bringt. Solche Hinweise und Belehrungen sind in Anbetracht der psychologischen Situation von Jugendlichen ("Schnelligkeit vor Sicherheit" statt umgekehrt) zum Schutz der Jugendlichen unbedingt erforderlich, um Unfälle oder unnötigen Gefährdungen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrgerätehausvorzubeugen.
Art. 7 Abs. 2 Satz 2 enthält ein klares gesetzliches Verbot zum Schutze der Jugendlichen. Dieses ist zwingend. Auch bei Einverständnis der Feuerwehranwärterin und des Feuerwehranwärters selbst und seiner gesetzlichen Vertreter ist keine Abweichung zulässig. Einen Einsatz mit Jugendlichen auf "eigene Gefahr" darf es nicht geben. Das Gesetz erlegt hier dem Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr mit jugendlichen Mitgliedern eine besondere Verantwortung auf.
Einen umfassenden Überblick zum Themenkreis der Feuerwehr-Jugendgruppen enthält der Beitrag "Die Feuerwehr-Jugendgruppen in Bayern", brandwacht 9/87, .
Gefährliche Arbeiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz definiert. Dieses ist nicht für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, da sie keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind. Es sollte aber sinngemäß auch für Angehörige der Jugendfeuerwehr angewendet werden.:


§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, (Anmerkung: hier ist gedanklich ein "und" einzufügen)
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

 


Speziell bei den 24-h-Übungen sind natürlich die Gefährdungen durch physische und psychische Überlastung zu berücksichtigen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist sicherlich das geeignete Instrument, um eine derartige Übung sicher durchführen zu können.

Anlage:

Jugendfeuerwehr 24-h Übung

Fallbeispiele des KUVB

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